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Zitierfest

BbgBO · Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018

§ 51a BbgBO – Umbau

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Wird ein rechtmäßig bestehendes Gebäude umgenutzt oder geändert, so gilt,

  • 1. dass bei der Umnutzung von Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen auf bestehende Gebäude oder Bauteile die §§ 6, 15, 27 bis 32, 34, 35 Absatz 1 und 4 bis 8 und § 36 nicht anzuwenden sind,
  • 2. dass bei der erstmaligen Aufstockung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen um ein Geschoss
  • 1. § 6 für die Aufstockung keine Anwendung findet,
  • 2. auf bestehende Bauteile die §§ 27, 29 bis 32, 34, 35 Absatz 1 und 4 bis 8 und § 36 nicht anzuwenden sind,
  • 3. im Geschoss der Aufstockung die Anforderungen an die tragenden und aussteifenden sowie die an die raumabschließenden Bauteile der bisherigen Gebäudeklasse gestellten Anforderungen gelten; davon abweichend gelten bei einem Gebäudeklassenwechsel von zwei Gebäudeklassen die Anforderungen, die an die nächst geringere Gebäudeklasse gestellt werden,
  • 4. in den Wänden notwendiger Treppenräume Öffnungen zu Kellergeschossen mindestens feuerhemmende, rauchdicht- und selbstschließende Abschlüsse haben müssen,
  • 5. Öffnungen zu Nutzungseinheiten im Bereich der Aufstockung mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben müssen, wenn bei bestehenden Gebäuden in notwendigen Treppenräumen die Treppe selbst oder Wand- und Deckenbekleidungen aus brennbaren Baustoffen bestehen oder die sonstigen Türen des notwendigen Treppenraums nicht mindestens den Anforderungen nach § 35 Absatz 6 entsprechen,
  • 6. an oberster Stelle eine Öffnung nach § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 zu schaffen ist, soweit in notwendigen Treppenräumen keine Fenster nach § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 vorhanden sind.

Satz 1 gilt auch für Dachgeschossausbauten einschließlich der Errichtung von Dachgauben und Zwerchgiebeln.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  • 1. Sonderbauten nach § 2 Absatz 4,
  • 2. Gebäude, die infolge der Änderung einen Sonderbautatbestand nach § 2 Absatz 4 erfüllen,
  • 3. Nutzungseinheiten oder Gebäude mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr,
  • 4. gewerbliche Nutzungen mit zweitem Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr, wenn Bedenken wegen der Personenrettung bestehen, und
  • 5. Anbauten.

(3) Bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden, die durch Dachgeschossausbau zur Schaffung von Wohnraum in die Gebäudeklasse 4 fallen, gilt die Anforderung des § 30 Absatz 5 Satz 3 entsprechend.

(4) Die Anforderung des § 39 Absatz 4 Satz 1 gilt nicht bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden, wenn

  • 1. das Dachgeschoss nachträglich ausgebaut wird,
  • 2. die Nutzung des obersten Geschosses geändert wird oder
  • 3. eine Aufstockung um bis zu zwei Geschosse erfolgt.

(5) Die Anforderungen des § 8 Absatz 2, des § 48 Absatz 2, des § 49 Absatz 1 sowie des § 50 Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten nicht bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden, wenn

  • 1. das Dachgeschoss nachträglich ausgebaut wird,
  • 2. eine Aufstockung um bis zu zwei Geschosse erfolgt,
  • 3. eine Änderung der Nutzung erfolgt oder
  • 4. zusätzliche Wohnungen durch Teilung von Wohnungen entstehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 51a BbgBO verweisen