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Zitierfest

BbgBO · Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018

§ 52 BbgBO – Grundpflichten

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 52 BbgBO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 52 BbgBO? Zitiere den Wortlaut.“

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