Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Art. 20 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 21 Abs. 1 Nrn. 6, 8 oder 9 oder Abs. 2 Nr. 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a StGB und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
BayVersG · Bayerisches Versammlungsgesetz
Art. 22 BayVersG – Einziehung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2021.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 22 BayVersG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 22 BayVersG? Zitiere den Wortlaut.“