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Zitierfest

BayVersG · Bayerisches Versammlungsgesetz

Art. 23 BayVersG – Einschränkung von Grundrechten

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2021.

Die Grundrechte der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 113 der Verfassung) und der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes, Art. 110 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 23 BayVersG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 23 BayVersG? Zitiere den Wortlaut.“

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