Wenn eine Gemeindeverbindungsstraße ausschließlich oder überwiegend dem Verkehrsbedürfnis anderer Gemeinden dient, sind diese verpflichtet, nach Maßgabe ihres Nutzens der Gemeinde, durch deren Gebiet die Straße verläuft, die im Rahmen der Straßenbaulast erforderlichen Aufwendungen zu erstatten.
BayStrWG · Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
Art. 49 BayStrWG – Kostenausgleich bei Gemeindeverbindungsstraßen
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.
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