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Zitierfest

BayStrWG · Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Art. 49 BayStrWG – Kostenausgleich bei Gemeindeverbindungsstraßen

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

Wenn eine Gemeindeverbindungsstraße ausschließlich oder überwiegend dem Verkehrsbedürfnis anderer Gemeinden dient, sind diese verpflichtet, nach Maßgabe ihres Nutzens der Gemeinde, durch deren Gebiet die Straße verläuft, die im Rahmen der Straßenbaulast erforderlichen Aufwendungen zu erstatten.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 49 BayStrWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 49 BayStrWG? Zitiere den Wortlaut.“

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