Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayStrWG · Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Art. 48 BayStrWG – Gemeindeaufgaben für Ortsdurchfahrten mit geteilter Straßenbaulast

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

(1) Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für Gehwege, Radwege und Parkplätze, die nicht nach Art. 42 Abs. 3 in der Straßenbaulast des Freistaates Bayern oder eines Landkreises stehen.

(2) Für diese Bestandteile der Ortsdurchfahrten gelten die Art. 44 und 45, für die Gehwege auch Art. 47 Abs. 3 entsprechend.

(3) Art. 47 Abs. 3 gilt für die Gehwege aller Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen entsprechend.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 48 BayStrWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 48 BayStrWG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten