(1) Träger der Straßenbaulast für die beschränkt-öffentlichen Wege sind die Gemeinden.
(2) Art. 49 gilt entsprechend.
BayStrWG · Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
(1) Träger der Straßenbaulast für die beschränkt-öffentlichen Wege sind die Gemeinden.
(2) Art. 49 gilt entsprechend.
Eine Entscheidung zitiert Art. 54a BayStrWG.
BFH, Beschl. v. 22.10.2014 – I B 99/13 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat
Leitsatz: NV: Zum Vorliegen einer vGA, wenn zwischen einem Kurort und seinem Kurbetrieb (Eigenbetrieb) keine Vereinbarung über die vom Eigenbetrieb getragenen Unterhaltskosten für das Wanderwegenetz und Spazierwegenetz getroffen wird .
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„Was regelt Art. 54a BayStrWG? Zitiere den Wortlaut.“