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Zitierfest

BayStrWG · Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Art. 54a BayStrWG – Straßenbaulast an beschränkt-öffentlichen Wegen

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

(1) Träger der Straßenbaulast für die beschränkt-öffentlichen Wege sind die Gemeinden.

(2) Art. 49 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu Art. 54a BayStrWG

Eine Entscheidung zitiert Art. 54a BayStrWG.

  • BFH, Beschl. v. 22.10.2014 – I B 99/13 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: NV: Zum Vorliegen einer vGA, wenn zwischen einem Kurort und seinem Kurbetrieb (Eigenbetrieb) keine Vereinbarung über die vom Eigenbetrieb getragenen Unterhaltskosten für das Wanderwegenetz und Spazierwegenetz getroffen wird .

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