Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayStrWG · Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Art. 57 BayStrWG – Straßenbaulast in gemeindefreien Gebieten

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

(1) In gemeindefreien Gebieten sind Träger der Straßenbaulast für solche Straßen, die innerhalb des Gemeindegebiets in der Straßenbaulast der Gemeinden stünden, die Eigentümer der gemeindefreien Grundstücke.

(2) Die Art. 44, 45 und 49 gelten entsprechend.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 57 BayStrWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 57 BayStrWG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten