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Zitierfest

BayStrWG · Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Art. 56 BayStrWG – Gemeinsame Vorschriften für sonstige öffentliche Straßen

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

(1) Die Sondernutzung an sonstigen öffentlichen Straßen richtet sich ausschließlich nach bürgerlichem Recht.

(2) Die Art. 44 und 45 sind entsprechend anzuwenden; dasselbe gilt für Art. 22a, soweit eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist.

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„Was regelt Art. 56 BayStrWG? Zitiere den Wortlaut.“

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