Die Landkreise und Gemeinden können die Sondernutzungen an Straßen oder Teilen davon in ihrer Baulast auch abweichend von den Art. 18, 18a, 19 und 22 Abs. 1 durch Satzung regeln und an Stelle eines privaten Entgelts Gebühren erheben. Art. 18 Abs. 2a Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Art. 22 Abs. 2 bleibt unberührt.
BayStrWG · Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
Art. 22a BayStrWG – Abweichende Regelungen
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.
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