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Zitierfest

BayStrWG · Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Art. 22a BayStrWG – Abweichende Regelungen

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

Die Landkreise und Gemeinden können die Sondernutzungen an Straßen oder Teilen davon in ihrer Baulast auch abweichend von den Art. 18, 18a, 19 und 22 Abs. 1 durch Satzung regeln und an Stelle eines privaten Entgelts Gebühren erheben. Art. 18 Abs. 2a Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Art. 22 Abs. 2 bleibt unberührt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 22a BayStrWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 22a BayStrWG? Zitiere den Wortlaut.“

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