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Zitierfest

BayStrWG · Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Art. 22 BayStrWG – Sondernutzung nach bürgerlichem Recht

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

(1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden kann.

(2) Die Benutzung der Straßen für Zwecke der öffentlichen Versorgung regelt sich stets nach bürgerlichem Recht, es sei denn, daß der Gemeingebrauch nicht nur für kurze Dauer beeinträchtigt wird.

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