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Zitierfest

BayNatSchG · Bayerisches Naturschutzgesetz

Art. 5b BayNatSchG – Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzfachlicher Ziele kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die natur- und artenschutzverträgliche Bewirtschaftung und Pflege von

  • 1. Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, gesetzlich geschützten Biotopen, Streuobstbeständen und Wiesenbrütergebieten,
  • 2. nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen,
  • 3. Flächen mit Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten,
  • 4. Flächen zum Aufbau des Biotopverbunds nach Art. 19 Abs. 1 und
  • 5. Gewässerrandstreifen,

oder eine besonders naturverträgliche Weidetierhaltung gefördert werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 5b BayNatSchG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 5b BayNatSchG? Zitiere den Wortlaut.“

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