Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzfachlicher Ziele kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die natur- und artenschutzverträgliche Bewirtschaftung und Pflege von
- 1. Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, gesetzlich geschützten Biotopen, Streuobstbeständen und Wiesenbrütergebieten,
- 2. nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen,
- 3. Flächen mit Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten,
- 4. Flächen zum Aufbau des Biotopverbunds nach Art. 19 Abs. 1 und
- 5. Gewässerrandstreifen,
oder eine besonders naturverträgliche Weidetierhaltung gefördert werden.