Zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere folgende Maßnahmen gefördert werden:
- 1. Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung ökologisch wertvoller Lebensräume,
- 2. Erhaltung der Artenvielfalt einschließlich kommunaler Maßnahmen,
- 3. Naturschutzprojekte sowie Projekte zur Renaturierung von Mooren,
- 4. Umsetzung der Landschaftspläne,
- 5. Aufbau und Pflege des Biotopverbunds gemäß Art. 19 Abs. 1 und
- 6. naturschutzbezogene Information und Beratung.