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Zitierfest

BayNatSchG · Bayerisches Naturschutzgesetz

Art. 5d BayNatSchG – Biodiversitätsberatung

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

An den unteren Naturschutzbehörden werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stellen Biodiversitätsberater eingesetzt. Sie sollen helfen, in Zusammenarbeit mit den Eigentümern und Landbewirtschaftern, Kommunen, Erholungssuchenden, Verbänden und sonstigen Betroffenen in ökologisch wertvollen Teilen der Natur und Landschaft gemäß Art. 5b die natur- und artenschutzfachlichen Ziele und Maßnahmen umzusetzen, und den Aufbau des Biotopverbunds nach Art. 19 Abs. 1 begleiten.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 5d BayNatSchG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 5d BayNatSchG? Zitiere den Wortlaut.“

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