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Zitierfest

BayNatSchG · Bayerisches Naturschutzgesetz

Art. 5c BayNatSchG – Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm Wald

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzschutzfachlicher Ziele im Privat- und Körperschaftswald können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere in den in Art. 5b genannten Teilen der Natur und Landschaft ökologisch besonders wertvolle Nutzungsformen des Waldes und der Erhalt ökologisch besonders wertvoller Strukturen und Standorte gefördert werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 5c BayNatSchG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 5c BayNatSchG? Zitiere den Wortlaut.“

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