Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzschutzfachlicher Ziele im Privat- und Körperschaftswald können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere in den in Art. 5b genannten Teilen der Natur und Landschaft ökologisch besonders wertvolle Nutzungsformen des Waldes und der Erhalt ökologisch besonders wertvoller Strukturen und Standorte gefördert werden.
BayNatSchG · Bayerisches Naturschutzgesetz
Art. 5c BayNatSchG – Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm Wald
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
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„Was regelt Art. 5c BayNatSchG? Zitiere den Wortlaut.“