Private Schulen dienen der Aufgabe, das öffentliche Schulwesen zu vervollständigen und zu bereichern. Sie sind im Rahmen der Gesetze frei in der Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, über Lehr- und Erziehungsmethoden, über Lehrstoff und Formen der Unterrichtsorganisation. Die Bestimmungen über die Schulpflicht gelten auch an Privatschulen. Für die privaten Schulvorbereitenden Einrichtungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.
BayEUG · Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Art. 90 BayEUG – Aufgabe privater Schulen
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
Rechtsprechung zu Art. 90 BayEUG
Eine Entscheidung zitiert Art. 90 BayEUG.
BAG, Urt. v. 19.12.2019 – 8 AZR 2/19 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat
Leitsatz: 1. Grundsätzlich kann eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts und dadurch bewirkte Diskriminierung nicht sachlich gerechtfertigt werden. Geht es allerdings um den Zugang zur Beschäftigung, kann nach § 8 Abs. 1 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - auch des Geschlechts - zulässig sein. Dies setzt nach dem Wortlaut von § 8 Abs. 1 AGG …
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