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Zitierfest

BayEUG · Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Art. 90 BayEUG – Aufgabe privater Schulen

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Private Schulen dienen der Aufgabe, das öffentliche Schulwesen zu vervollständigen und zu bereichern. Sie sind im Rahmen der Gesetze frei in der Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, über Lehr- und Erziehungsmethoden, über Lehrstoff und Formen der Unterrichtsorganisation. Die Bestimmungen über die Schulpflicht gelten auch an Privatschulen. Für die privaten Schulvorbereitenden Einrichtungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.

Rechtsprechung zu Art. 90 BayEUG

Eine Entscheidung zitiert Art. 90 BayEUG.

  • BAG, Urt. v. 19.12.2019 – 8 AZR 2/19 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Grundsätzlich kann eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts und dadurch bewirkte Diskriminierung nicht sachlich gerechtfertigt werden. Geht es allerdings um den Zugang zur Beschäftigung, kann nach § 8 Abs. 1 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - auch des Geschlechts - zulässig sein. Dies setzt nach dem Wortlaut von § 8 Abs. 1 AGG …

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