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Zitierfest

BayEUG · Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Art. 102 BayEUG – Begriffsbestimmung, Anzeigepflicht

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Ergänzungsschulen sind private Schulen, die nicht Ersatzschulen im Sinn des Art. 91 sind.

(2) Die Errichtung einer Ergänzungsschule ist der Schulaufsichtsbehörde drei Monate vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung sowie die persönliche Eignung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte beizufügen.

(3) Nachträgliche wesentliche Änderungen sind unter Beigabe der Nachweise alsbald anzuzeigen.

(4) Auf angezeigte Ergänzungsschulen finden Art. 31 Abs. 1 Satz 2, Art. 85, 85a und 113b Anwendung; Art. 90 bleibt unberührt.

(5) Das Anzeigeverfahren nach Abs. 2 und 3 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

Rechtsprechung zu Art. 102 BayEUG

Eine Entscheidung zitiert Art. 102 BayEUG.

  • BFH, Urt. v. 19.10.2011 – X R 27/09 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Aus der Tatsache, dass es in Bayern kein Genehmigungsverfahren für Ergänzungsschulen gibt, kann nicht deren faktische Anerkennung abgeleitet werden . 2. NV: Die Nichtberücksichtigung der Schulgeldzahlungen an eine nicht anerkannte Ergänzungsschule verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG . 3. NV: Aus § 52 Abs. 24b Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2009 ergibt sich kein Anspruch auf steuerliche …

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