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Zitierfest

BayEUG · Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Art. 91 BayEUG – Begriffsbestimmung

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Ersatzschulen sind private Schulen, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen öffentlichen im Freistaat Bayern vorhandenen oder vorgesehenen Schulen entsprechen.

Rechtsprechung zu Art. 91 BayEUG

4 Entscheidungen zitieren Art. 91 BayEUG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 13.01.2016 – 10 AZR 672/14 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Heilpädagogische Förderlehrerin - allgemeinbildende Schule

  • BFH, Urt. v. 19.10.2011 – X R 27/09 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Aus der Tatsache, dass es in Bayern kein Genehmigungsverfahren für Ergänzungsschulen gibt, kann nicht deren faktische Anerkennung abgeleitet werden . 2. NV: Die Nichtberücksichtigung der Schulgeldzahlungen an eine nicht anerkannte Ergänzungsschule verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG . 3. NV: Aus § 52 Abs. 24b Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2009 ergibt sich kein Anspruch auf steuerliche …
  • BAG, Beschl. v. 14.02.2013 – 3 AZB 5/12 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Nach § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf die Betätigung ausländischer Staaten in Deutschland, soweit deren hoheitliches Handeln betroffen ist. 2. Die Tätigkeit einer angestellten Lehrkraft an einer von der Republik Griechenland in Deutschland betriebenen Privatschule stellt sich nicht als Ausübung von Hoheitsgewalt der Republik Griechenland dar. Streitigkeiten …
  • BFH, Urt. v. 09.11.2011 – X R 12/10 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die deutsch-französische Schule Jean Renoir ist nicht durch einen staatlichen Akt anerkannt worden, der der landesrechtlichen Anerkennung als Ergänzungsschule gleichkommen könnte. 2. NV: Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn die Schulgeldzahlungen an eine nicht anerkannte Ergänzungsschule nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des JStG 2009 abziehbar sind. …

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