Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten nicht erhoben. Schließt die Erlaubnis gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 die Zustimmung im Einzelfall nach Art. 20 BayBO oder die Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ein, werden für die Zustimmung oder die Abweichung Kosten nach dem Kostengesetz erhoben.
BayDSchG · Bayerisches Denkmalschutzgesetz
Art. 16 BayDSchG – Kostenfreiheit
Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.
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