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Zitierfest

BayDSchG · Bayerisches Denkmalschutzgesetz

Art. 16 BayDSchG – Kostenfreiheit

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten nicht erhoben. Schließt die Erlaubnis gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 die Zustimmung im Einzelfall nach Art. 20 BayBO oder die Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ein, werden für die Zustimmung oder die Abweichung Kosten nach dem Kostengesetz erhoben.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 16 BayDSchG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 16 BayDSchG? Zitiere den Wortlaut.“

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