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Zitierfest

BayDSchG · Bayerisches Denkmalschutzgesetz

Art. 15 BayDSchG – Betretungs- und Auskunftsrecht

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege sind berechtigt, im Vollzug dieses Gesetzes Grundstücke auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten, soweit das zur Erhaltung eines Bau- oder Bodendenkmals dringend erforderlich erscheint.

(2) Eigentümer und Besitzer von Bau- und Bodendenkmälern und sonstige Berechtigte sind verpflichtet, den Denkmalschutzbehörden und dem Landesamt für Denkmalpflege alle zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Rechtsprechung zu Art. 15 BayDSchG

Eine Entscheidung zitiert Art. 15 BayDSchG.

  • BVerwG, Urt. v. 12.12.2013 – 4 C 15/12 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Leitsatz: Wird durch ungenehmigte bauliche Maßnahmen die Denkmaleigenschaft eines im Außenbereich belegenen Bauwerks zerstört, kann die Genehmigungsfähigkeit der durchgeführten Maßnahmen jedenfalls nicht mehr am öffentlichen Belang des Denkmalschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) scheitern.

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