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Rechtsprechung · VG München

VG München, Beschluss vom 24.03.2026 – M 8 K 24.1718

Klagerücknahme nach bereits ergangenem und zugestellten Urteil, Klagerücknahme, Zustimmung der Beklagten, Verfahrenseinstellung, Rechtskraft, Wirkungslosigkeit des Urteils, Kostenentscheidung, Streitwertfestsetzung
Spruchkörper
8. Kammer
Normenkette
§ 92 VwGO; § 173 i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO VwGO

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. Oktober 2025 (M 8 K 24.1718) ist wirkungslos.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

1. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18. März 2026, eingegangen bei Gericht am selben Tag, die Klage zurückgenommen.

Randnummer 2

Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klagerücknahme war noch möglich, da ein Urteil zwar bereits ergangen, aber noch keine Rechtskraft eingetreten war (§ 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die für die Wirksamkeit der Klagerücknahme im gegenwärtigen Stadium erforderliche Zustimmung der Beklagten (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO) wurde mit Schriftsatz vom 23. März 2026 erklärt.

Randnummer 3

Das bereits ergangene Urteil ist infolge der Klagerücknahme wirkungslos geworden.

Randnummer 4

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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