Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 24.03.2026 – M 8 K 24.1718
- Spruchkörper
- 8. Kammer
- Normenkette
- § 92 VwGO; § 173 i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO VwGO
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. Oktober 2025 (M 8 K 24.1718) ist wirkungslos.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
Gründe
1. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18. März 2026, eingegangen bei Gericht am selben Tag, die Klage zurückgenommen.
Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klagerücknahme war noch möglich, da ein Urteil zwar bereits ergangen, aber noch keine Rechtskraft eingetreten war (§ 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die für die Wirksamkeit der Klagerücknahme im gegenwärtigen Stadium erforderliche Zustimmung der Beklagten (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO) wurde mit Schriftsatz vom 23. März 2026 erklärt.
Das bereits ergangene Urteil ist infolge der Klagerücknahme wirkungslos geworden.
Zitierte Vorschriften
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