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Zitierfest

BayDSchG · Bayerisches Denkmalschutzgesetz

Art. 17 BayDSchG – Zulässigkeit der Enteignung

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Kann eine Gefahr für den Bestand oder die Gestalt eines Bau- oder Bodendenkmals auf andere Weise nicht nachhaltig abgewehrt werden, so ist die Enteignung zugunsten des Staates oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zulässig. Zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts ist die Enteignung dann zulässig, wenn die dauernde Erhaltung des Bau- oder Bodendenkmals zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert erscheint.

(3) bis (5) (aufgehoben)

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 17 BayDSchG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

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