Ein Bauprodukt darf auch verwendet werden, wenn die Verwendbarkeit durch Zustimmung im Einzelfall nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des Art. 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
BayBO · Bayerische Bauordnung
Art. 20 BayBO – Zustimmung im Einzelfall
Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.
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