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Zitierfest

BayBO · Bayerische Bauordnung

Art. 19 BayBO – Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedarf es nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses, wenn allgemein anerkannte Prüfverfahren bestehen. Art. 18 gilt entsprechend.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 19 BayBO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 19 BayBO? Zitiere den Wortlaut.“

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