Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
BayBG · Bayerisches Beamtengesetz
Art. 24 BayBG – Erlöschen des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zum Dienstherrn
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
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