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Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 23 BayBG – Altersgrenze für die Berufung

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde zulassen; bei Beamten und Beamtinnen des Staates ist das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, im Übrigen die Zustimmung des Landespersonalausschusses erforderlich.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte und Beamtinnen auf Zeit.

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„Was regelt Art. 23 BayBG? Zitiere den Wortlaut.“

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