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Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 25 BayBG – Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte oder die Beamtin die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 25 BayBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 25 BayBG? Zitiere den Wortlaut.“

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