Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte oder die Beamtin die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit.
BayBG · Bayerisches Beamtengesetz
Art. 25 BayBG – Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
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