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Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 125 BayBG – Status der Beamten und Beamtinnen im Polizeivollzugsdienst in Ausbildung

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Die Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst können nach Maßgabe der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz frühestens nach Ablauf eines Jahres der Ausbildung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Dienstbezügen oder nach Beendigung einer Grundausbildung in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 125 BayBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 125 BayBG? Zitiere den Wortlaut.“

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