Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 124 BayBG – Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Für Beamte und Beamtinnen im Vollzugsdienst der Polizei gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dem Polizeivollzugsdienst gehören alle Beamten und Beamtinnen der Polizei in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz an. Dem Verwaltungsdienst der Polizei gehören alle übrigen Beamten und Beamtinnen an. Für Angelegenheiten der Personalverwaltung sollen auch Beamte und Beamtinnen im Polizeivollzugsdienst verwendet werden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 124 BayBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 124 BayBG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten