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Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 127 BayBG – Gemeinschaftsunterkunft

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen der Bereitschaftspolizei sind während der Ausbildung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Das Gleiche gilt für die übrigen Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen während der Teilnahme an Lehrgängen, bei Bereitschaften sowie bei Übungen und Einsätzen im geschlossenen Verband. Die oberste Dienstbehörde, die ihr unmittelbar nachgeordneten Dienststellen und die Einsatzleitung können Ausnahmen zulassen.

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„Was regelt Art. 127 BayBG? Zitiere den Wortlaut.“

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