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BauO LSA · Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013

§ 60a BauO LSA – Mitteilungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

(1) Einer Baugenehmigung bedarf nicht eine Umbaumaßnahme oder Nutzungsänderung nach § 86a. Diese ist genehmigungsfrei gestellt, wenn

  • 1. das Vorhaben
  • a) im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches oder der §§ 12 und 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches liegt, es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen erteilt sind, oder
  • b) es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches oder im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches liegt, dort nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist und die Bauaufsichtsbehörde dies festgestellt hat,
  • 2. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist,
  • 3. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 gegenüber dem Bauherrn oder der Bauherrin erklärt, dass ein Verfahren nach Absatz 5 durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt und
  • 4. der Bauherr oder die Bauherrin in den in Nummer 1 Buchst. b genannten Fällen bei Einreichung der Unterlagen nach Absatz 2 nicht verlangt hat, dass ein Verfahren nach Absatz 5 geführt werden soll.

§ 61 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.

(2) Der Bauherr oder die Bauherrin hat die erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(3) Nimmt der Landkreis die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahr, legt er eine Fertigung der Unterlagen unverzüglich der Gemeinde vor und unterrichtet den Bauherrn oder die Bauherrin unverzüglich über die Vorlage. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden, wenn der Bauherr oder die Bauherrin bei Einreichung der Unterlagen nach Satz 1 nicht verlangt hat, dass ein Verfahren nach Absatz 5 geführt werden soll. Teilt die Gemeinde dem Bauherrn oder der Bauherrin vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Verfahren nach Absatz 5 durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches nicht beantragen wird, darf der Bauherr oder die Bauherrin mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen. Von der Mitteilung nach Satz 3 hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Sind Anlagen im Sinne des § 71 Abs. 3 Satz 2 genehmigungsfrei gestellt, so hat der Bauherr oder die Bauherrin vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde eine von ihr festgesetzte Sicherheitsleistung nachzuweisen, durch die die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung gesichert wird. Will der Bauherr oder die Bauherrin mit der Ausführung des Bauvorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die Bauausführung nach den Sätzen 2 und 3 zulässig geworden ist, beginnen, gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.

(4) Die Erklärung der Gemeinde nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 kann insbesondere deshalb erfolgen, weil sie eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Bauvorhabens für erforderlich hält. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht. Erklärt die Gemeinde, dass das Verfahren nach Absatz 5 durchgeführt werden soll, leitet sie die Erklärung an die Bauaufsichtsbehörde weiter.

(5) Auf Verlangen des Bauherrn oder der Bauherrin nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 oder der Gemeinde nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches. § 70 findet entsprechende Anwendung. Die Bauaufsichtsbehörde hat dem Bauherrn oder der Bauherrin die Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Mit der Baumaßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Feststellung der Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches dem Bauherrn oder der Bauherrin vorliegt. Wenn festgestellt wurde, dass das Vorhaben nicht mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches übereinstimmt, gibt die Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn oder der Bauherrin die Unterlagen zurück.

(6) § 65 bleibt unberührt; er ist mit den Maßgaben des § 86a Abs. 3 bis 5 anzuwenden. § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2, § 71 Abs. 6 Nr. 3, Abs. 7 und 8 sind mit den Maßgaben des § 86a Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Die Rechtmäßigkeit eines Vorhabens nach Absatz 1 wird durch die spätere Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans nicht berührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 60a BauO LSA verweisen

  • § 83 BauO LSA – Ordnungswidrigkeiten
  • § 86a BauO LSA – Experimentierklausel zu Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen an bestehenden Gebäuden

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