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Zitierfest

BauO LSA · Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013

§ 86a BauO LSA – Experimentierklausel zu Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen an bestehenden Gebäuden

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

(1) Wird ein rechtmäßig bestehendes Gebäude baulich durch Aufstockung, Umbau oder Ausbau oder in seiner Nutzung geändert, so müssen die von der Baumaßnahme betroffenen vorhandenen und neuen Bauteile, insbesondere Wände, Stützen, Decken, Dächer und Treppen, nur die Anforderungen nach § 3 erfüllen; insbesondere müssen die von der Baumaßnahme betroffenen vorhandenen und neuen tragenden Bauteile geeignet sein, zusätzlich entstehende Lasten aufzunehmen (§ 12), und der Brandschutz muss gewährleistet sein (§ 14 Abs. 1). Die zur Konkretisierung des § 3 und der §§ 12 und 14 Abs. 1 ergangenen Vorschriften müssen für die in Satz 1 genannten Bauteile nicht erfüllt sein; § 29 Abs. 5 ist bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 sowie Gebäuden, die nach der Durchführung der Änderung oder Umnutzung der Gebäudeklasse 4 zugeordnet werden, einzuhalten. Erfüllen die von der Baumaßnahme betroffenen Bauteile im Bestand für die vorgesehene Nutzung höhere Anforderungen, so gelten diese auch für die Bauteile nach Satz 1.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  • 1. bauliche Änderungen bestehender Gebäude durch Anbauten,
  • 2. Trennwände und Decken zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr,
  • 3. Sonderbauten sowie Anlagen und Räume, die nach Durchführung der Änderung oder Umnutzung Sonderbauten im Sinne des § 2 Abs. 4 werden,
  • 4. Gebäude der Gebäudeklasse 5 sowie Gebäude, die nach Durchführung der Änderung oder Umnutzung der Gebäudeklasse 5 zugeordnet werden,
  • 5. Mittel- und Großgaragen,
  • 6. Gebäude, deren anzuzeigende Nutzungsaufnahme weniger als ein Jahr zurückliegt, oder
  • 7. Baumaßnahmen, für die auf Verlangen des Bauherrn oder der Bauherrin ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

(3) Der Entwurfsverfasser oder die Entwurfsverfasserin hat in den Bauvorlagen darzustellen, inwieweit das Gebäude nach Durchführung der Änderung die Anforderungen nach den zur Konkretisierung des § 3 und der §§ 12 und 14 Abs. 1 ergangenen Vorschriften nicht erfüllt. Dabei ist auch darzustellen, dass die Regelungen der §§ 32 und 34 Abs. 8 Satz 1 eingehalten werden. § 65 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit und den Brandschutz, die sich aus Absatz 1 ergeben, durch bautechnische Nachweise nachzuweisen ist. Der Entwurfsverfasser oder die Entwurfsverfasserin hat sich ausreichend gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der Wahrnehmung dieser Tätigkeit ergeben, zu versichern.

(4) Die Anforderungen an Gebäude und Bauteile zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung aufgrund anderer Rechtsvorschriften müssen erfüllt sein. Gleiches gilt für alle nutzungsbedingten Anforderungen sowie die sonstigen Anforderungen des öffentlichen Baurechts, die nicht nur von Bauteilen zu erfüllen sind.

(5) Für Baumaßnahmen mit Erleichterungen nach Absatz 1 ist nach § 60a ein Mitteilungsverfahren durchzuführen, soweit die Baumaßnahme nicht schon nach anderen Vorschriften als nach § 60a keiner Baugenehmigung bedarf; dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 7. Die Bauvorlagen sind von einem Entwurfsverfasser oder einer Entwurfsverfasserin im Sinne des § 64 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 1. Alternative zu erstellen, soweit sich aus § 65 nichts anderes ergibt. Der Standsicherheitsnachweis ist von den in § 65 Abs. 2 Satz 1 genannten Personen zu erstellen; der Brandschutznachweis ist von den in § 65 Abs. 2 Satz 4 genannten Personen zu erstellen. Die bautechnischen Nachweise sind abweichend von § 65 Abs. 2 Satz 2 und 6 sowie § 65 Abs. 3 nicht bauaufsichtlich zu prüfen.

(6) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten auch für Baumaßnahmen, die verfahrensfrei sind, oder in Verfahren nach § 76.

(7) Zur Auswertung dieser Experimentierklausel legt die Landesregierung dem Landtag einen Bericht vor, der die Auswirkungen der Absätze 1 bis 6 sowie der §§ 60a und 83 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3b und 3c über den Zeitraum ab Inkrafttreten des § 86a nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten in Sachsen-Anhalt bis zum 31. Dezember 2028 betrachtet. Der Bericht soll eine Einschätzung der Landesregierung enthalten, ob die Absätze 1 bis 6 und die §§ 60a und 83 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3b und 3c fortbestehen sollen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 86a BauO LSA verweisen