Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.
BauO LSA · Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013
§ 3 BauO LSA – Allgemeine Anforderungen
Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 3 BauO LSA verweisen
- § 2 BauO LSA – Begriffe
- § 16a BauO LSA – Bauarten
- § 16b BauO LSA – Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten
- § 20 BauO LSA – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
- § 50 BauO LSA – Sonderbauten
- § 66 BauO LSA – Abweichungen
- § 84 BauO LSA – Verordnungsermächtigungen
- § 85a BauO LSA – Technische Baubestimmungen
- § 86a BauO LSA – Experimentierklausel zu Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen an bestehenden Gebäuden
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