Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Abs. 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
BauO LSA · Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013
§ 20 BauO LSA – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 20 BauO LSA verweisen
- § 16c BauO LSA – Anforderungen an die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
- § 17 BauO LSA – Verwendbarkeitsnachweise
- § 84 BauO LSA – Verordnungsermächtigungen