Zum Inhalt springen
Zitierfest

BauO LSA · Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013

§ 17 BauO LSA – Verwendbarkeitsnachweise

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis nach den §§ 18 bis 20 ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn

  • 1. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,
  • 2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung nach § 85a Abs. 2 Nr. 3 wesentlich abweicht oder
  • 3. eine Verordnung nach § 84 Abs. 4a es vorsieht.

(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,

  • 1. das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder
  • 2. das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften nur eine untergeordnete Bedeutung hat.

(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 85a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 BauO LSA verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 17 BauO LSA nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 17 BauO LSA? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten