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Zitierfest

BauGB · Baugesetzbuch

§ 234 BauGB – Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit des Verkaufsfalls geltenden städtebaurechtlichen Vorschriften anzuwenden.

(2) Satzungen, die auf Grund von § 25 des Bundesbaugesetzes erlassen worden sind, gelten als Satzungen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 weiter.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 234 BauGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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