Zum Inhalt springen
Zitierfest

BauGB · Baugesetzbuch

§ 19 BauGB – Teilung von Grundstücken

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.

(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 19 BauGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 19 BauGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten