Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist oder auf Grund einer Baugenehmigung oder einer Genehmigungsfreistellung nach § 62 bebaut werden darf, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes widersprechen. Entspricht die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt oder genehmigungsfrei gestellt ist, nicht den Anforderungen des Satzes 1 oder des § 19 Absatz 2 des Baugesetzbuchs, so darf eine die Teilung vorbereitende Liegenschaftsvermessung nur vorgenommen werden, wenn die erforderliche Abweichung nach § 67 zugelassen oder die erforderliche Befreiung erteilt ist.
BauO Bln · Bauordnung für Berlin (BauO Bln) Vom 29. September 2005
§ 7 BauO Bln – Teilung von Grundstücken
Amtliche Fassung, Stand 09.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 7 BauO Bln verweisen
- § 86 BauO Bln – Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften