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Zitierfest

BauGB · Baugesetzbuch

§ 183 BauGB – Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbebaute Grundstücke

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für ein unbebautes Grundstück eine andere Nutzung vorgesehen und ist die alsbaldige Änderung der Nutzung beabsichtigt, kann die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers Miet- oder Pachtverhältnisse aufheben, die sich auf das Grundstück beziehen und der neuen Nutzung entgegenstehen.

(2) Auf die Aufhebung ist § 182 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

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