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Zitierfest

BauGB · Baugesetzbuch

§ 184 BauGB – Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen Anlage berechtigen.

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