Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen Anlage berechtigen.
BauGB · Baugesetzbuch
§ 184 BauGB – Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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