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Zitierfest

BauGB · Baugesetzbuch

§ 171c BauGB – Stadtumbauvertrag

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Gemeinde soll soweit erforderlich zur Umsetzung ihres städtebaulichen Entwicklungskonzeptes die Möglichkeit nutzen, Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage von städtebaulichen Verträgen im Sinne des § 11 insbesondere mit den beteiligten Eigentümern durchzuführen. Gegenstände der Verträge können insbesondere auch sein

  • 1. die Durchführung des Rückbaus oder der Anpassung baulicher Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist und die Kostentragung dafür;
  • 2. der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen nach den §§ 39 bis 44;
  • 3. der Ausgleich von Lasten zwischen den beteiligten Eigentümern.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 171c BauGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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