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Zitierfest

BauGB · Baugesetzbuch

§ 104 BauGB – Enteignungsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die Enteignung wird von der höheren Verwaltungsbehörde durchgeführt (Enteignungsbehörde).

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mitzuwirken haben.

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