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Zitierfest

BauGB · Baugesetzbuch

§ 105 BauGB – Enteignungsantrag

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzureichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme binnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor.

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