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Zitierfest

BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

§ 53 BAföG – Änderung des Bescheides

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert

  • 1. zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
  • 2. zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.

Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. In den Fällen des § 22 Absatz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird.

Rechtsprechung zu § 53 BAföG

2 Entscheidungen zitieren § 53 BAföG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 – 5 C 15/14 · 5. Senat

    Leitsatz: Ein Auszubildender kann auch dann nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG zur Rückzahlung verpflichtet sein, wenn er seine Ausbildung aus Gründen unterbricht - wie der Inanspruchnahme eines Urlaubssemesters wegen Krankheit -, die er nicht zu vertreten hat. § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG stellt sich insoweit nicht als Regelung dar, die als vorrangiges Spezialgesetz die Anwendbarkeit des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG …
  • BSG, Urt. v. 05.03.2026 – B 7 AS 11/24 R · 7. Senat

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Amt für Ausbildungsförderung - Jobcenter - Ausbildungsförderungsleistungen nach dem BAföG - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vergleichbarkeit der Leistungen - Nachrang

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