Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
§ 54 BAföG – Rechtsweg
Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.
BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.