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Zitierfest

BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

§ 50 BAföG – Bescheid

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über

  • 1. eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
  • 2. eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
  • 3. eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 oder
  • 4. eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3

entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt.

(2) In dem Bescheid sind anzugeben

  • 1. die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs,
  • 2. die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden,
  • 3. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
  • 4. die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Absatz 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern,
  • 5. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern.

Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach abgelehnt wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten oder Lebenspartners, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat. Besucht der Auszubildende eine Hochschule oder eine Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben.

(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.

(4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.

Rechtsprechung zu § 50 BAföG

3 Entscheidungen zitieren § 50 BAföG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997 – 1 BvL 5/93 · 1. Senat

    Leistungen für Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Zeitraum von 1983 bis 1990 nur als Darlehen bei gleichzeitigem Ausschluß vom Wohngeldbezug

  • BVerfG, Beschl. v. 02.02.1999 – 1 BvL 8/97 · 1. Senat

    Leitsatz: Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, daß nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BAföG bei der Berechnung des auf den Bedarf anzurechnenden Vermögens des Auszubildenden Grundstücke lediglich mit dem Einheitswert berücksichtigt werden, während Wertpapiere und sonstige Vermögensgegenstände mit dem Kurs- oder Zeitwert anzusetzen sind.
  • BSG, Urt. v. 26.02.2019 – B 11 AL 6/18 R · 11. Senat

    Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - Einkommensanrechnung - Berechnung des Durchschnittseinkommens aus dem Gesamteinkommen im Regelbewilligungszeitraum von 18 Monaten - keine Verkürzung - Verfassungsmäßigkeit - bei Härtefällen Rückgriff auf Grundsicherungsleistungen

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