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Zitierfest

AÜG · Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung

§ 5 AÜG – Widerruf

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn

  • 1. der Widerruf bei ihrer Erteilung nach § 2 Abs. 3 vorbehalten worden ist;
  • 2. der Verleiher eine Auflage nach § 2 nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
  • 3. die Erlaubnisbehörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen, oder
  • 4. die Erlaubnisbehörde aufgrund einer geänderten Rechtslage berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Erlaubnis wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Widerruf ist unzulässig, wenn eine Erlaubnis gleichen Inhalts erneut erteilt werden müßte.

(4) Der Widerruf ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 AÜG verweisen

  • § 11 AÜG – Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis
  • § 12 AÜG – Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher

Rechtsprechung zu § 5 AÜG

11 Entscheidungen zitieren § 5 AÜG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 12.07.2016 – 9 AZR 51/15 · 9. Senat

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, Urt. v. 12.07.2016 – 9 AZR 352/15 · 9. Senat

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, Urt. v. 10.12.2013 – 9 AZR 51/13 · 9. Senat

    Leitsatz: Besitzt ein Arbeitgeber die erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, kommt zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt.
  • BAG, Urt. v. 24.05.2022 – 9 AZR 337/21 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Überlassung zur Arbeitsleistung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer in einem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigt wird, zu dessen gemeinsamer Führung sich sein Arbeitgeber und ein Dritter rechtlich verbunden haben. 2. Für einen Gemeinschaftsbetrieb ist nach der Vorstellung des Gesetzes in § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrats …
  • EuGH, Urt. v. 17.03.2022 – C-232/20 · Zweite Kammer

    NP gegen Daimler AG, Mercedes-Benz Werk Berlin. Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2008/104/EG – Leiharbeit – Art. 1 Abs. 1 – „Vorübergehende“ Überlassung – Begriff – Besetzung eines dauerhaften Arbeitsplatzes – Art. 5 Abs. 5 – Aufeinanderfolgende Überlassungen – Art. 10 – …

  • BSG, Urt. v. 03.06.2026 – B 11 AL 8/24 R · 11. Senat

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