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Zitierfest

AÜG · Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung

§ 2 AÜG – Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag erteilt.

(2) Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, daß keine Tatsachen eintreten, die nach § 3 die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen sind auch nach Erteilung der Erlaubnis zulässig.

(3) Die Erlaubnis kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags noch nicht möglich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf ein Jahr zu befristen. Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres zu stellen. Die Erlaubnis verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn die Erlaubnisbehörde die Verlängerung nicht vor Ablauf des Jahres ablehnt. Im Fall der Ablehnung gilt die Erlaubnis für die Abwicklung der nach § 1 erlaubt abgeschlossenen Verträge als fortbestehend, jedoch nicht länger als zwölf Monate.

(5) Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt werden, wenn der Verleiher drei aufeinanderfolgende Jahre lang nach § 1 erlaubt tätig war. Sie erlischt, wenn der Verleiher von der Erlaubnis drei Jahre lang keinen Gebrauch gemacht hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2 AÜG verweisen

Rechtsprechung zu § 2 AÜG

11 Entscheidungen zitieren § 2 AÜG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 12.07.2016 – 9 AZR 51/15 · 9. Senat

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, Urt. v. 23.07.2014 – 7 AZR 853/12 · 7. Senat

    Befristungskontrollklage - Arbeitnehmerüberlassung

  • OLG Bamberg, Urt. v. 03.02.2025 – 4 U 24/23 e · 4. Zivilsenat

    Nichtigkeit eines Dienstleistungsvertrags bei faktischer Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis

  • BSG, Urt. v. 12.10.2016 – B 11 AL 6/15 R · 11. Senat

    Leitsatz: Die Bundesagentur für Arbeit darf einem Mischunternehmen ohne überwiegende Arbeitnehmerüberlassung die Möglichkeit der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge der Zeitarbeit nicht in einer Auflage untersagen.
  • BAG, Urt. v. 12.07.2016 – 9 AZR 352/15 · 9. Senat

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, Urt. v. 20.01.2016 – 7 AZR 535/13 · 7. Senat

    Arbeitnehmerüberlassung - fehlende Erlaubnis - Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags mit dem Verleiher

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