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Zitierfest

AsylG · Asylgesetz

§ 86 AsylG – Bußgeldvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  • 1. entgegen § 25 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine dort genannte Tonaufzeichnung oder einen dort genannten Ausschnitt veröffentlicht oder zugänglich macht oder
  • 2. als Ausländer einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 oder § 59b Absatz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 86 AsylG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 86 AsylG? Zitiere den Wortlaut.“

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