Zum Inhalt springen
Zitierfest

AsylG · Asylgesetz

§ 56 AsylG – Räumliche Beschränkung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt.

(2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf deren Bezirk beschränkt.

(3) (weggefallen)

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 56 AsylG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 56 AsylG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten